Datenschutzerklärung zum Mitgliedsantrag
Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten ernst und möchten, dass Sie beim Besuch unserer Internetseiten sicher sind. Deshalb weisen wir Sie darauf hin, dass durch das Ausfüllen des Online-Mitgliedsantrages und das anschließende Absenden Ihrer Daten unter „CSU-Mitgliedschaft beantragen“ personenbezogene Daten von Ihnen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Selbstverständlich können Sie sich darauf verlassen, dass diese Daten von uns und unseren Beauftragten unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), der Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) nur zum Zwecke der Parteiarbeit gespeichert und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden.
Dieses Einverständniserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auch unter www.csu.de/datenschutz
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie oben beschrieben erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.
Alle Zuwendungen an die CSU Bayern oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Landesschatzmeister der CSU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Landesschatzmeister, Prof. Thomas Bauer, Mies-van-der-Rohe-Str. 1, 80807 München)
Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.