Rechtsstellung

Rechtsstellung

Welche Aufgaben (Rechte und Pflichten) hat der Gemeinderat?

Generell läßt sich sagen:
  • Der Gemeinderat stellt die Vertretung der Gemeindebürger dar und bildet das Beschlussorgan der Gemeinde. Im Gemeinderat werden Angelegenheiten behandelt, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder den mit ihnen einhergehenden finanziellen Folgen nicht in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen.
  • Der Gemeinderat ist nur dann zur Willensbildung aufgerufen, wenn keine Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters bzw. eines beschließenden Ausschusses gegeben ist.
  • Daneben hat der Gemeinderat die Befugnis, die gesamte Gemeindeverwaltung und die Ausführung seiner Beschlüsse (Vollzugsorgan ist der erste Bürgermeister) zu überwachen.

Was kann ein einzelnes Gemeinderatsmitglied machen?

Dazu gibt es Vorschriften:

§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse
(1) Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
...
(5) Gemeinderatsmitglieder... haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. Zur Vorbereitung von
Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Gemeinderatsmitglieder haben ein Recht auf Akteneinsicht soweit es sich nicht um personen- oder steuerbezogene Akten handelt, wenn sie vom Gemeinderat beauftragt werden.

Was sind Ausschüsse?


"Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. "

Personal- und Finanzausschuss: 
  • Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen
  • Vorbereitung von Personalangelegenheiten i. S. des § 2 Abs. 14
Bau-und Planungsausschuss 
    Für die Bereiche Jugend, Senioren (neu: auch Behinderte) sowie Kultur und Vereine:
    • werden aus dem Gemeinderat jeweils zwei Beauftragte vom Gemeinderat gewählt
    • wird zur Vorbereitung des Haushaltsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes betreffend den Zuschüssen für Organe nach § 2 Abs. 28 der GO eine Sitzung pro Jahr abgehalten. 
    Ferienausschuss / Ferienzeit
    • Die Ferienzeit des Gemeinderates beträgt sechs Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien.
    • Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit alle Angelegenheiten, für die sonst der Gemeinderat zuständig ist. Aufgaben, die nach § 2 der Beschlussfassung des Gemeinderats vorbehalten sind, soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Gemeinde oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferien aufgeschoben werden können.
    Rechnungsprüfungsausschuss
    • Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung  (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO). 

    Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern:

    Art. 30: Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats
    (1)  1 Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger.  2 Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.
    (2) Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen des Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind.
    (3) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.

    Art. 29: Hauptorgane
    Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 37).

    Art. 37: Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters
    (1) 1 Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

    1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,
    2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist,
    3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind.

    2 Für die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummern 2 und 3 fallen, kann der Gemeinderat Richtlinien aufstellen.

    (2) 1 Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für den Erlaß von Satzungen und für Angelegenheiten, die nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. 2 Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Gemeinderats, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.

    (3)  1 Der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 2 Hiervon hat er dem Gemeinderat oder dem Ausschuß in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

    (4) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde.
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